§ 14a erklärt: Was Wärmepumpenbetreiber jetzt wissen sollten

Haus mit Garten und einer Wärmepumpe
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Beim Infotag im Kundenzentrum erklärten die Stadtwerke Rosenheim, was die neuen Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen bedeuten – und wie Wärmepumpenbetreiber von reduzierten Netzentgelten und Umlagen profitieren können.

§ 14a EnWG – wenn Anlagen „netzdienlich“ arbeiten

Eine zentrale Frage des Infotags lautete: Was bedeutet der neue § 14a für Wärmepumpen? Die Regelung betrifft sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Dazu zählen u. a.

  • Wärmepumpen
  • Wallboxen
  • Klimaanlagen
  • Stromspeicher

Ziel der Regelung ist, das Stromnetz stabil zu halten, wenn viele dieser Anlagen gleichzeitig laufen. Das bedeutet: Der Netzbetreiber darf Anlagen im Falle einer Netzüberlastung kurzfristig „dimmen“ – also ihre Leistung reduzieren. Eine vollständige Abschaltung ist dabei nicht vorgesehen, der Betrieb der Anlage bleibt weiterhin möglich. Im Gegenzug können die Betreiberinnen und Betreiber von reduzierten Netzentgelten profitieren – auch, wenn ihre Anlagenleistung gar nicht reduziert wurde.

Drei Module zur Auswahl

Wie hoch diese Entlastung ausfällt, hängt von dem gewählten Modell ab:

  • Modul 1: eine pauschale Netzentgeltreduzierung – ohne zusätzliche Voraussetzungen für alle Anlagen nutzbar
  • Modul 2: eine prozentuale Reduzierung der Netzentgelte – ein separater Stromzähler ist notwendig
  • Modul 3: zeitvariable Netzentgelte mit unterschiedlichen Tarifzeiten – ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) wird benötigt

Welches Modul sinnvoll ist, hängt stark von der Anlage und dem jeweiligen Verbrauchsverhalten ab.

Was für Bestandsanlagen gilt

Auch rund um Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, gab es viele Fragen. Hier gilt in vielen Fällen zunächst ein Bestandsschutz – teilweise bis Ende 2028. Ein freiwilliger Wechsel in das neue System ist jedoch schon jetzt möglich.

Entlastung bei Stromkosten für Wärmepumpen

Neben der Netzregelung ging es bei der Veranstaltung auch um mögliche Kostenentlastungen für Wärmepumpen-Betreiberinnen und -Betreiber. Das Energiefinanzierungsgesetz (§ 22 EnFg) sieht dabei vor, dass bei bestimmten Voraussetzungen zwei Umlagen des Strompreises auf null reduziert werden:

  • die KWK-Umlage
  • die Offshore-Netzumlage

Damit sollen Wärmepumpen als Heiztechnologie gezielt gefördert werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Strom tatsächlich für den Betrieb der Wärmepumpe genutzt wird und ein eigener Zähler dafür vorhanden ist.

Beratung bleibt wichtig

Der Infoabend hat gezeigt: In diesem Bereich bleiben meist Fragen offen. Deshalb setzen wir von den Stadtwerken Rosenheim weiterhin auf gute Beratung. Wer sich noch einmal umfassend informieren möchte, findet online

Oder Sie kommen einfach im Kundenzentrum in der Innstraße vorbei!