Gas für Rosenheim ©pixabay
SWRO informiert / 30.03.2022

Gasversorgung in Deutschland

europäisch vernetzt, zuverlässig und leistungsstark

Deutschland bezieht Gas kontinuierlich aus verschiedenen Herkunftsländern und ist die Drehscheibe für den europäischen Gastransport. Für alle Unternehmen der Gaswirtschaft ist das Kernanliegen der täglichen Arbeit, die Gasversorgung stets in hohem Maße sicher und störungsfrei zu gewährleisten.

Die benötigten Gasmengen werden durch langfristige Bezugsverträge sowie kurzfristig an den europäischen Energiehandelsplätzen beschafft. Der liquide und wettbewerbsorientierte EU-Binnenmarkt stärkt die Versorgungssicherheit. Aber auch die heimische Förderung sowie die perspektivisch steigende Produktion dekarbonisierter und erneuerbarer Gase wie Biomethan oder Wasserstoff leisten wichtige Beiträge zur sicheren Versorgung der Kunden.

Die Gasinfrastruktur in Deutschland ist eng vermascht und leistungsfähig. Sie besteht aus Ferngasleitungen und Gasverteilernetzen, die das Gas zuverlässig zu allen Kunden transportieren. Darüber hinaus verfügt Deutschland über die größten Gasspeicherkapazitäten in der Europäischen Union. Die 46 deutschen Untertage-Gasspeicher sind räumlich über ganz Deutschland verteilt und können knapp 24 Mrd. m³ Arbeitsgas aufnehmen. Das entspricht gut einem Viertel der in Deutschland im Jahr 2021 (laut BDEW-Jahresbericht) verbrauchten Gasmenge.

Die Gasnetzinfrastruktur ist auch über Europa hinaus vernetzt und ermöglicht Energieimporte über transkontinentale Pipelines und den Seeweg aus den Anrainerregionen. Diese Infrastruktur ist das Fundament für den Gasbinnenmarkt und die Basis für die Energieversorgung.

Rechtsrahmen und klare Abläufe für Versorgungsengpässe

Für den Fall eines nationalen Gasversorgungsengpasses haben der Gesetzgeber und die Unternehmen der Gaswirtschaft Vorsorge getroffen. Bei Eintritt akuter Versorgungskrisen existieren hoheitliche Notstandsrechte, um bei einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Versorgung die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs zu sichern. Das Instrumentarium kommt nur nach Feststellung eines Notfalls im Sinne der Gas-SoS-Verordnung zur Anwendung (s. Infobox Rechtsrahmen). Die Bundesregierung stellt die Notfallstufe durch eine Verordnung fest.

Um im Bedarfsfall schnell und verlässlich die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen anwenden zu können, haben die Gasversorgungsunternehmen den „Leitfaden Krisenvorsorge Gas“ entwickelt. Er enthält Vorgaben zu einheitlichen Abläufen und den damit verbundenen Informationspflichten sowie Kommunikationswegen. Auf dieser Grundlage können die vorgeschriebenen Maßnahmen koordiniert und effektiv umgesetzt werden.

Rechtsrahmen Versorgungssicherheit Gas

Für die sichere Versorgung mit Gas gelten folgende gesetzliche Grundlagen:

europäisch:

  • Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 (Gas-SoS-Verordnung)

national:

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
  • Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz – EnSiG)
  • Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung – GasSV)
  • Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland („Notfallplan Gas“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
  • Technisches Regelwerk

Einheitliches Krisenmanagement: klares Vorgehen im Fall eines Engpasses

Gasnetzbetreiber tragen gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Verantwortung für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in ihrem jeweiligen Netz. Im Fall einer Gefährdung oder Störung der Gasversorgung sind die Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zu ergreifen. Dafür setzen die Netzbetreiber eine Vielzahl effektiver Instrumente ein.

Der Gesetzgeber gewährt bestimmten Kundengruppen einen besonderen Schutz. Die Belieferung dieser geschützten Kunden

hat Vorrang vor der Versorgung anderer Gasverbraucher wie z. B. größerer Gewerbe- oder Industriekunden. Auch die Versorgung einzelner Gaskraftwerke hat einen besonderen Status aufgrund ihrer Bedeutung für die Stromversorgung.

Zu den geschützten Kunden gemäß § 53a EnWG gehören:

  • Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Unternehmen aus dem Sektor Gewerbe, Handel, Dienstleistungen, deren Verbrauch über standardisierte Lastprofile gemessen wird
  • Grundlegende soziale Dienste wie z. B. Krankenhäuser, stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr etc.
  • Fernwärmeanlagen, welche die o. g. Kundengruppen mit Wärme beliefern und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können

Maßnahmen

der Gasversorgungsunternehmen und der Bundesregierung

 

Im Engpassfall steht den Netzbetreibern eine Reihe an Maßnahmen zur Verfügung wie beispielsweise Nutzung von Netzflexibilitäten, Fahrwegänderungen, Mengenverlagerungen zwischen Netzbetreibern, Kürzungen von Ausspeisungen auf Basis vertraglicher Ausgestaltungen. Grundsätzlich gilt dabei die Verpflichtung der Netzbetreiber, zunächst alle vertraglich vereinbarten Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihnen zur Verfügung stehen.

Kürzungen bei den Verbrauchern sind immer nur das letzte Mittel, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Dem „Leitfaden Krisenvorsorge Gas“ entsprechend werden Kürzungen in folgender Reihenfolge vorgenommen:

1. Anteil der nicht geschützten Letztverbraucher

2. Anteil der systemrelevanten Gaskraftwerke

3. Anteil der geschützten Kunden
 

Zusätzlich zu den Maßnahmen der Energieversorgungsunternehmen kann aber auch ein Einschreiten der Behörden erforderlich werden. Für den Fall einer akuten Versorgungskrise sind daher hoheitliche Notstandsrechte vorgesehen. Durch deren Wahrnehmung soll bei einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie sichergestellt werden. Solche Maßnahmen nach dem EnSiG und der GasSV kommen jedoch nur nach Feststellung eines Notfalls im Sinne der Gas-SoS-VO zur Anwendung.

Beiderseits gut informiert

Im Fall eines Versorgungsengpasses wollen wir schnell und effizient vorgehen. Dafür ist es erforderlich, dass die Kontaktdaten Ihres Hauptansprechpartners stets aktuell, korrekt und vollständig vorliegen.

Wir informieren unsere voraussichtlich von Kürzungen betroffenen, nicht geschützten Kunden frühzeitig über bevorstehende Lastabschaltungen per E-Mail. Muss der Gasbezug tatsächlich gekürzt werden, erhalten diese Kunden über diese E-Mail die Aufforderung, in einem vorgegebenen Zeitfenster den Verbrauch zu reduzieren.

Sie können uns mit weiteren Informationen unterstützen, z. B.:

Ist eine Leistungsreduzierung möglich und, wenn ja, mit welcher Vorlaufzeit?

Besteht in Ihrem Unternehmen die Möglichkeit, den Brennstoff zu wechseln?

Bitte setzen Sie sich dazu und auch bei allen Fragen zur Versorgungssicherheit mit uns in Verbindung.

Stadtwerke Rosenheim Netze 
Telefon: 08031 365-2670

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Telefon: 08031 365-2626