Allgemeine Geschäftsbedingungen für Stromlieferungen außerhalb der Grundversorgung

Stand: 15.11.2025

1 Vertragsschluss / Lieferbeginn

Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unter Angabe des voraussichtlichen Lieferbeginns zustande. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags etc.) erfolgt sind. Eine Belieferung erfolgt nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es sei denn, der Kunde fordert den Lieferanten hierzu ausdrücklich auf.

2 Umfang und Durchführung der Lieferung / Leistungsumfang / Befreiung von der Leistungspflicht

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an Energie an seine vertraglich benannte(n) Entnahmestelle(n). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des Netzanschlusses, über den der Kunde beliefert und mittels Marktlokations-Identifikationsnummer energiewirtschaftlich identifiziert wird. Von der Gesamtabnahmeverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen ist die in Eigenerzeugungsanlagen produzierte elektrische Energie, die ausschließlich vom Kunden selbst verbraucht wird (Eigenversorgung). Entsprechendes gilt für Mengen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG bezogen werden. Eine Aufnahme, Erweiterung oder Einschränkung der Eigenversorgung ist dem Lieferanten zwei Monate vorab anzuzeigen.

2.2 Auf Verlangen des Kunden können unter den Voraussetzungen des § 10c EEG die Strombezüge aus dem Netz, die in einer Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom verbraucht werden, der Entnahmestelle zugeordnet werden. Damit der Lieferant die Zuordnung der Entnahmestelle veranlassen kann, muss der Kunde dem Lieferanten mit dem Verlangen die hierfür erforderlichen Angaben, insbesondere die Marktlokations-Identifikationsnummer der weiteren Entnahmestelle, die der Entnahmestelle zugeordnet werden soll, mitteilen.

2.3 Der Messstellenbetrieb wird durch den Messstellenbetreiber erbracht und ist gemäß § 9 Abs. 2 MsbG Bestandteil dieser Bedingungen, soweit der Kunde keinen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließt. Der Lieferant stellt dem Kunden das Entgelt für den Messstellenbetrieb und die Messung unter den Voraussetzungen von Ziffer 6.2 in Rechnung.

2.4 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber wird auf Ziffer 10 verwiesen.

2.5 Wird den Vertragsparteien die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände noch andauern.

2.6 Der Lieferant ist von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Lieferanten bleiben für den Fall unberührt, dass den Lieferanten an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.

3  Messung / Ablesung durch Kunden / Zutrittsrecht / Nachprüfung des intelligenten oder konventionellen Messsystems / Abschlagszahlungen / Abrechnung / Anteilige Preisberechnung / Abrechnungsinformationen / Verbrauchshistorie

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch konventionelle oder moderne Messeinrichtungen bzw. Messsysteme oder ein intelligentes Messsystem i. S. d. MsbG (oder rechtmäßige Ersatzwertbildung) des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Ein intelligentes Messsystem besteht nach § 2 Nr. 7 MsbG aus einer modernen Messeinrichtung, die über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist. Die Ablesung der Messwerte wird vom Messstellenbetreiber oder Lieferanten oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) erfolgt, auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden selbst durchgeführt. Erfolgt eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), wird die Ablesung der Messwerte in begründeten Einzelfällen, z. B. für die Dauer eines technisch bedingten Ausfalls der Fernkommunikation, ebenfalls auf Verlangen des Lieferanten kostenlos vom Kunden selbst durchgeführt, sofern dies für die Abrechnung nach diesem Vertrag erforderlich ist. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lieferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, etwa anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung, und zum Zwecke der Erstellung der Abrechnungsinformationen. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist.

3.2 Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

3.3 Der Abrechnung der Energiebelieferung liegen die vom Lieferanten ermittelten Messwerte zugrunde.

3.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlage oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

3.5 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Im Falle einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach Satz 1.

3.6 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle i. S. v. § 40 Abs. 3 MessEG zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.

3.7 Werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben, erfolgt die Abrechnung zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der ein Jahr nicht überschreitet, und zum Ende des Vertragsverhältnisses. Abweichend von Satz 1 hat der Kunde das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. In jeder Abrechnung wird der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

3.8 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen bzw. des intelligenten Messsystems eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist das Ausmaß des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (und liegen auch keine rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vor), so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung entsprechend Ziffer 3.2. Ansprüche nach dieser Ziffer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

3.9 Ist die Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Liefermonat gelieferte Energie innerhalb von drei Wochen nach dem Liefermonat abzurechnen.

3.10 Die Abrechnung nach Ziffer 3.5 oder Ziffer 3.6 wird nach Wahl des Lieferanten in elektronischer oder in Papierform erstellt. Erhält der Kunde Abrechnungen in Papierform, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch in elektronischer Form. Erhält der Kunde elektronische Abrechnungen, erfolgt die Übermittlung der Abrechnungen auf Wunsch auch einmal jährlich in Papierform.

3.11 Erhält der Kunde eine elektronische Abrechnung und erfolgt keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem), erhält er unentgeltlich die (in jeder Rechnung bereits enthaltenen) Abrechnungsinformationen nach 
§ 40b EnWG automatisch alle sechs Monate und auf Wunsch alle drei Monate. Erfolgt eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten (z. B. über ein intelligentes Messsystem) und rechnet der Lieferant nicht monatlich ab, erhält der Kunde unentgeltlich die Abrechnungsinformationen nach § 40b EnWG automatisch monatlich.

3.12 Auf Wunsch des Kunden stellt der Lieferant dem Kunden und/oder einem von diesem benannten Dritten, soweit verfügbar, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie zur Verfügung.

3.13 Ändert sich das vertragliche Entgelt während des Abrechnungszeitraums oder beginnt oder endet der Abrechnungszeitraum untermonatlich (z. B. bei untermonatlicher Aufnahme oder Beendigung der Belieferung), so rechnet der Lieferant verbrauchsunabhängige Preisbestandteile tagesgenau ab. Für die Abrechnung (geänderter) verbrauchsabhängiger Preisbestandteile wird die nach Ziffer 3.1 ermittelte Verbrauchsmenge des Kunden im Abrechnungszeitraum auf Grundlage einer Schätzung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auf den Zeitraum vor und nach der Preisänderung aufgeteilt, wobei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen auf der Grundlage vergleichbarer Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen sind. Die nach einer Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4 Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung

4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge und Vorauszahlungen zu dem vom Lieferanten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) im Abschlagsplan bzw. mit Verlangen der Vorauszahlung festgelegten Zeitpunkt fällig und im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Dauerauftrag oder Überweisung (auch durch Barüberweisung) zu zahlen.

4.2 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen. Fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch Beauftragung eines Inkassodienstleisters (auch des Netzbetreibers) einziehen, stellt er dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß dem Preisblatt "Kostenpauschalen" in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage der Pauschale nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist oder sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Weiteres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Verbrauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von dieser Klausel unberührt.

4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Hauptleistungspflichten. Weiterhin gilt dies nicht für Forderungen des Kunden, die im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses nach Widerruf des Vertrags entstehen.

5 Vorauszahlung

5.1 Der Lieferant kann vom Kunden eine monatliche Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist, wenn der Kunde innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten wiederholt in Zahlungsverzug gerät oder in sonstigen begründeten Fällen.

5.2 Bei Verlangen einer Vorauszahlung sind dem Kunden Beginn, Höhe und die Gründe für die Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall mitzuteilen. Die Zeitpunkte der Vorauszahlungen legt der Lieferant nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

5.3 Die Vorauszahlung wird mit der jeweils nächsten vom Kunden nach dem Vertrag zu leistenden Zahlung (Rechnungsbeträge oder Abschläge) verrechnet. Ergibt sich dabei eine Abweichung der Vorauszahlung von der zu leistenden Zahlung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet.

5.4 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorauszahlungssystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben bzw. den Messstellenbetreiber damit beauftragen.

6 Entgelt / Zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen / Preisanpassung nach billigem Ermessen

6.1 Das vom Kunden zu zahlende Entgelt setzt sich aus den Preisbestandteilen nach den Ziffern 6.2 bis 6.4 zusammen.

6.2 Der Kunde zahlt den Grundpreis und den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis gemäß des vom Kunden gewählten Produktes. Diese werden auf Grundlage der Kosten kalkuliert, die für die Belieferung aller Kunden in diesem Tarif anfallen (unabhängig vom Zeitpunkt des jeweils einzelnen Vertragsschlusses). Sie enthalten folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die Kosten für Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten dem Lieferanten vom Messstellenbetreiber in Rechnung gestellt werden, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobene KWKG-Umlage nach § 12 EnFG, den Aufschlag für besondere Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A), der die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung nach der Festlegung der BNetzA (Az. BK8-24-001-A), sowie die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG (derzeit in die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV eingerechnet) enthält, die Offshore-Netzumlage nach § 17f EnWG i. V. m. § 12 EnFG, die Kosten für den Erwerb und die Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 3 Nr. 29 EEG, sowie die Stromsteuer und die Konzessionsabgaben. Für die Netzentnahme von Strom zum Betrieb einer Wärmepumpe, die durch einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist (Zweizählermessung), betragen KWKG- und Offshore-Netzumlage seit dem 01.01.2023 nach § 22 EnFG Null. Der Kunde wird den Lieferanten unverzüglich über diesbezügliche Änderungen informieren. Diese Umlagenprivilegierung steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 68 EnFG). Der Lieferant ist berechtigt, mit grundzuständigen Messstellenbetreibern Vereinbarungen zur Abrechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zu treffen, wonach der grundzuständige Messstellenbetreiber gegenüber dem Lieferanten abrechnet, soweit der Lieferant sicherstellt, dass eine zusätzliche Inanspruchnahme des Kunden für diese Entgelte durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgeschlossen ist.

6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen, in Ziffer 6.2 und Ziffer 6.4 nicht genannten Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder oder Ähnliches) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Entgeltreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.4 Zusätzlich fällt auf die Preisbestandteile nach Ziffern 6.2 und 6.3 die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe an. Die derzeitige Höhe der Umsatzsteuer ergibt sich aus den Preisangaben im Auftragsformular oder den online genannten Preisen.

6.5 Der Lieferant teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffern 6.3 und 6.4 zu zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.

6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, den Grundpreis und den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis nach Ziffer 6.2 – nicht hingegen etwaige zukünftige Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich auferlegte Belastungen nach Ziffer 6.3 sowie die gesondert in der jeweils geltenden Höhe an den Kunden weitergegebene Umsatzsteuer nach Ziffer 6.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 6.2 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 6.2 seit der jeweils vorhergehen‐ den Preisanpassung nach dieser Ziffer bzw. – sofern noch keine Preisanpassung nach dieser Ziffer erfolgt ist – seit der erstmaligen Tarifkalkulation nach Ziffer 6.2 bis zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Lieferanten gerichtlich überprüfen zu lassen. Änderungen des Grundpreises und des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.7 Informationen über aktuelle Produkte (insbesondere gebündelte Produkte bzw. Leistungen) und Tarife erhält der Kunde unter der Telefonnummer 08031 365-2626 oder im Internet unter www.swro.de.

7 Erbringung von Dienstleistungen nach § 41d EnWG

Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit und über einen anderen Bilanzkreis unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant wird die Erbringung der Dienstleistung auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung – soweit und solange diese nicht durch eine Festlegung der BNetzA entbehrlich wird – gegen angemessenes Entgelt ermöglichen.

8 Änderungen des Vertrags

Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, MessEG und MessEV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der BNetzA). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa, wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag – mit Ausnahme des Entgelts – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zu dem zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

9    Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung

9.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung selbst oder durch einen Dritten, etwa den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.

9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.

9.3 Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das zunächst bis zum 30.04.2024 galt. Derzeit ist nicht absehbar, ob der Gesetzgeber eine § 118b EnWG entsprechende Regelung einführen wird. Der Gesetzgeber plante in einem Referentenentwurf, ein gesetzliches Recht zur Versorgungsunterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem neuen § 41f EnWG einzuführen. Die Regelungen im geplanten § 41f EnWG waren weitestgehend deckungsgleich mit dem inzwischen außer Kraft getretenen § 118b EnWG. Vor dem Hintergrund der außerplanmäßigen, vorgezogenen Neuwahlen am 23.02.2025 ist unklar, ob und wann eine Neuregelung erfolgt. Die Regelungen zur Unterbrechung und zur Wiederherstellung der Anschlussnutzung aufgrund von Zahlungsverzug nach dieser Ziffer sind für die Dauer der Wirksamkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung gegenüber Haushaltskunden in dem Umfang ausgesetzt, in dem diese abweichende Regelungen trifft.

9.4 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 18 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.

9.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
- im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1
- im Fall eines Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen von Ziffer 9.2. Die Kündigung ist in diesem Fall mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
- im Fall der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen das gesamte Vermögen der anderen Vertragspartei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens.

10 Haftung

10.1 Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6.

10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.

10.3 Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

10.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).

10.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

10.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11 Informationspflichten und Vertragsbeendigung bei Umzug

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug unverzüglich vorab unter Angabe des Umzugsdatums, der Marktlokations-Identifikationsnummer und der neuen Anschrift in Textform mitzuteilen. Im Regelfall muss diese Mitteilung bis spätestens zehn Werktage vor dem Umzugsdatum erfolgen, um dem Lieferanten eine rechtzeitige Ab- bzw. Ummeldung beim Netzbetreiber zu ermöglichen.

11.2 Ein Umzug des Kunden beendet diesen Vertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Entnahmestelle auf Wunsch ein neues Angebot.

11.3 Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung des Kunden nach Ziffer 11.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrags zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche des Lieferanten auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Entnahmestelle bleiben unberührt.

12 Übertragung des Vertrags

Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Übertragung unter Angabe dieses Zeitpunkts mitzuteilen. Im Falle einer Übertragung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

13 Vertragsstrafe

13.1 Verbraucht der Kunde Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die tatsächliche, sofern nicht feststellbar, für die geschätzte Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Vertragspreis zu berechnen.

13.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Vertragspreis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf für den tatsächlichen, sofern der Beginn der Mitteilungspflicht nicht feststellbar ist, für einen geschätzten Zeitraum, längstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.

14 Datenschutz

Datenschutzrechtliche Hinweise erhält der Kunde in der Anlage 1 „Kundeninformation zur Datenverarbeitung nach Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung DSGVO“ des Lieferanten.

15 Informationen zu Wartungsdiensten und - entgelten / Lieferantenwechsel

15.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim jeweils zuständigen Netzbetreiber erhältlich.

15.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

16 Streitbeilegungsverfahren

16.1 Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden sind zu richten an: Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH; Bayerstraße 5, 83022 Rosenheim; Telefonnummer 08031 365-2626; versorgung@swro.de

16.2 Ein Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG sowie § 4 Abs. 2 Satz 4 Verfahrensordnung zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht abgeholfen oder auf diese nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist geantwortet hat. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z. B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt.

16.3 Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind: Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; 
Telefon: 030 2757240–0; Telefax: 030 2757240-69; E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de; Website: www.schlichtungsstelle-energie.de; Allgemeine Informationen der BNetzA zu Verbraucherrechten für den Bereich Elektrizität und Gas sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie Bundesnetzagentur; Postfach 8001; 53105 Bonn; Telefon: 0228 141516; Telefax: 030 22480-323; E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.

17 Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der sog. Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter energieeffizienz-online.info.

18 Kostenpauschalen

Es gilt das beiliegende Preisblatt „Allgemeine Kostenpauschalen der Stadtwerke Rosenheim“.

19 Dokumentenversand / Kundenportal

Der Lieferant stellt auf seiner Internetseite mein.swro.de ein passwortgeschütztes Online-Kundenportal zur Verfügung. Das Kundenportal verfügt unter anderem über einen geschützten Dokumentenbereich, in welchem ab dem Zeitpunkt der Registrierung neue Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zum Vertrag, z. B. Preisanpassungsschreiben, abgelegt und vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Innerhalb des Kundenportals können persönliche Daten verwaltet und angepasst werden. Nach einer erfolgten Registrierung werden die Informationen, Rechnungen und Mitteilungen im Kundenbereich dauerhaft zur Verfügung gestellt. Ein papierbasierter Postversand dieser Mitteilungen und Rechnungen erfolgt nicht mehr. Die Abrechnungen und Abrechnungsinformationen werden auf Aufforderung postalisch zugestellt. Der Lieferant behält sich das Recht vor einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen oder Kündigungsschreiben, weiterhin per Post zu versenden. Auf textlich formulierten Kundenwunsch kann die Dokumentenübermittlung auf papierbasierten, postalischen Versand zurückgeändert werden. Informationen über neu im Portal eingegangene Dokumente werden per E-Mail übermittelt. Nach einer erfolgten Registrierung im Kundenportal muss vom Kunden sichergestellt sein, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse stets aktuell und erreichbar ist. Änderungen können unmittelbar im Kundenportal vorgenommen werden.

20 Schlussbestimmungen

20.1 Die Regelungen dieser Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
20.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

21 Inkrafttreten

Diese Bedingungen treten mit Wirkung vom 15.11.2025 in Kraft.

Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH
Bayerstraße 5
83022 Rosenheim

Telefon: 08031 365-2626
Telefax: 08031 365-2700
E-Mail: versorgung@swro.de
Website: swro.de
 

Kundeninformation zur Datenverarbeitung nach Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung

Die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst und informiert Sie über die Verwendung Ihrer Daten.

1 Verantwortliche Stelle

Die verantwortliche Stelle für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die

Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH
Bayerstraße 5
83022 Rosenheim

Telefon +49 8031 365-2626
E-Mail: versorgung@swro.de
Web: www.swro.de

2 Datenschutzbeauftragter

Wenn Sie Anliegen zum Datenschutz oder zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten haben, wenden Sie sich bitte schriftlich per 
E-Mail oder Post an unseren Datenschutzbeauftragten: Ralf Lindl, datenschutz@swro.de

3 Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

3.1 Allgemeine Datenverarbeitung

Wir erheben, verarbeiten und nutzten personenbezogene Daten, wenn Sie uns diese Daten zur Verfügung stellen. Personenbezogene Daten sind alle Daten und Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („Betroffene“) beziehen, wie bspw. u. a. Name, Vorname, Firma, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.

Die oben genannten personenbezogenen Daten werden von uns für folgende Zwecke verarbeitet:

  • Kommunikation zu Produkten, Dienstleistungen und Projekten, z. B. Bearbeitung Ihrer Anfrage, Erstellung von individualisierten Angeboten

  • Anbahnung, Planung, Durchführung und Verwaltung der (vertraglichen) Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, Lieferanten und weiteren Geschäftspartnern

  • Kontaktaufnahme mit Ihnen zur Klärung von Rückfragen

  • Bereitstellung von Informationen und Werbung sowie E-Mail-Kampagnen und weitere Marketing-Maßnahmen bzgl. Produkte und Dienstleistungen (Einwilligung vorausgesetzt)

  • Einhalten von rechtlichen Anforderungen (z. B. von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten)

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist zur Erreichung der oben genannten Zwecke erforderlich. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Artikel 6 (1) (a), Artikel 6 (1) (b) oder Artikel 6 (1) (f) der Datenschutzgrundverordnung.

Die Daten, die Sie uns übermitteln, werden vertraulich behandelt. Ihre personenbezogenen Daten werden von uns weder an Dritte verkauft noch anderweitig vermarktet.

Die Daten werden grundsätzlich nicht Dritten zur Nutzung zur Verfügung gestellt, es sei denn, Sie haben hierzu Ihr Einverständnis erklärt bzw. wir sind zur Weitergabe dieser Daten gesetzlich berechtigt oder verpflichtet.

Wir übermitteln personenbezogene Daten, soweit dies rechtlich zulässig und erforderlich ist, um geltendes Recht einzuhalten oder Rechtsansprüchen geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen, an Gerichte, Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden.

Zur Erfüllung unserer Aufgaben greifen wir auf Leistungen der verbundenen Unternehmen der Stadtwerke Rosenheim zurück und setzen Dienstleister zur Vorhaltung von IT-Systemen, zum Druck und Versand von Dokumenten, Broschüren sowie zur Entsorgung von Papier und Datenträgern ein. Diese werden von uns nach den gesetzlichen Vorschriften vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Übertragung Ihrer Daten an Empfänger außerhalb der Europäischen Union oder an internationale Organisationen findet nicht statt.

3.2 Zwecke und Datenverarbeitung im Rahmen der Dienstleistung zur Lieferung und Abrechnung von Strom, Gas, Wasser, Fernwärme

Zwecke

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich um Ihnen unsere Dienstleistungen, der Lieferung und Abrechnung von Strom, Gas, Wasser sowie Fernwärme bereitzustellen, diese Leistungen abzurechnen und um vertragliche Verpflichtungen Ihnen gegenüber erfüllen zu können sowie Sie über wichtige Neuerungen zu informieren.

Die Verpflichtung zur Verarbeitung Ihrer Daten ergibt sich unter anderem aus der Pflicht zur Grundversorgung gemäß des Energie-wirtschaftsgesetzes (§ 36), sowie der Anschlussverordnungen Strom (NAV) und Gas (NDAV), der Grundversorgungsverordnung (StromGVV / GasGVV), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV).

Datenverarbeitung

Für die oben genannten Zwecke verarbeiten wir von Ihnen folgende personenbezogene Daten:

  • Kontaktdaten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

  • Bankverbindung

  • Energie- und Wasserverbrauchsdaten

  • Daten zur Verbrauchsstelle (z. B. Zählernummer, Identifikationsnummer der Marktlokation nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur zur Identifikation einer Verbrauchs- bzw. Einspeisestelle)

  • Alle abrechnungsrelevanten Daten

  • Daten zum Zahlungsverhalten

  • Sonstige Daten, die von Ihnen zur Verfügung gestellt wurden

Als Energieversorger sind wir verpflichtet Ihre Adressdaten zu verarbeiten um die Versorgungssicherheit von Strom, Gas, Wasser sowie Fernwärme sicherzustellen. Technische und abrechnungsrelevante Daten werden nach den Marktkommunikationsvorgaben der Bundesnetzagentur zum Beispiel auch mit dem zuständigen Verteilnetzbetreiber, ggf. einem Messstellenbetreiber und – im Falle eines Lieferantenwechsels – mit dem Vorlieferanten ausgetauscht.

Die Verarbeitung der oben angegebenen Daten ist zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit Ihnen erforderlich.

3.3 Bonitätsprüfung

Die Stadtwerke Rosenheim Versorgungs GmbH ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft einzuholen. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum an die Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss oder die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Wir übermitteln weiterhin Daten zu nicht vertragsgemäßem oder betrügerischem Verhalten an die SCHUFA Holding AG. Unser berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO liegt in der Reduzierung des Risikos von Zahlungsausfällen.

Die Information gemäß Art. 14 DSGVO zu der bei der Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie unter boniversum.de/EU-DSGVO. Diesbezügliche Informationen der SCHUFA Holding AG sind zu finden unter schufa.de/datenschutz.

4 Speicherdauer

Wir speichern Ihre Daten nur so lange, wie dies für die Erfüllung unserer Leistungen erforderlich ist, wir diese aufgrund steuerlicher oder sonstiger gesetzlicher Nachweispflichten aufbewahren müssen oder diese Zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

Zum Zwecke der Direktwerbung und Marktforschung werden Ihre personenbezogenen Daten so lange gespeichert, wie ein überwiegendes berechtigtes Interesse unseres Unternehmens an der Verarbeitung nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besteht, längstens jedoch für eine Dauer von zwei Jahren über das Vertragsende hinaus. Danach werden diese gelöscht.

5 Datensicherheit

Wir ergreifen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten, welche wir in unserem Unternehmen speichern und verarbeiten, gegen Manipulationen, Verlust der Vertraulichkeit, Zerstörung und gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen unseres Unternehmens werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.

6 Rechte der Betroffenen

Sie haben das Recht

  • auf Auskunft über Ihre Daten, die wir verarbeiten gemäß Art. 15 DSGVO.

  • auf Berichtigung unrichtigen Daten gemäß Art. 16 DSGVO.

  • in bestimmten Fällen gemäß 17 DSGVO zu verlangen, dass Ihre Daten unverzüglich gelöscht werden.

  • gemäß Art. 18 DSGVO zu verlangen, dass in Zukunft Ihre Daten nicht oder nur eingeschränkt verarbeitet werden, sofern dies nicht im Widerspruch zu anderslautenden rechtlichen Anforderungen steht.

  • Ihre personenbezogenen Daten in einem elektronisch strukturierten Format zu erhalten und ggf. zu einem anderen Anbieter zu übertragen gemäß Art. 20 DSGVO.

  • eine einmal erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

Sofern Sie einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen oder eine Einschränkung der Verarbeitung verlangen, kann es sein, dass wir Ihnen einzelne Dienste nicht mehr zur Verfügung stellen können.

Auf Anforderung teilen wir Ihnen schriftlich entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie bei uns gespeichert sind. Sofern trotz unserer Bemühungen um Datensicherheit und Datenrichtigkeit falsche Informationen gespeichert werden, werden wir diese auf Ihre entsprechende Aufforderung berichtigen.

Sie haben das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Wir löschen Ihre Daten, wenn wir sie für den Zweck, für den wir diese erhoben und verarbeitet haben, nicht mehr benötigen bzw., wenn Sie Ihre erteilte Einwilligung widerrufen und keine anderweitige Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung Ihrer Daten besteht. Darüber hinaus löschen wir Ihre Daten, wenn die Verarbeitung aus uns unbekannten Gründen unrechtmäßig gewesen ist bzw., wenn Sie gegen die Verarbeitung Widerspruch einlegen und keine vorrangigen berechtigten Interessen für die Verarbeitung bestehen. Eine Löschung Ihrer Daten erfolgt unternehmensintern auch dann, wenn wir gesetzlich hierzu verpflichtet sind.

Wir haben auch technische Maßnahmen implementiert, um alle Empfänger Ihrer Daten sowie Dritte über das Ihnen zustehende Löschverlangen bzw. Anspruch auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung in Kenntnis zu setzen, wenn wir Ihre Daten diesen gegenüber offengelegt bzw. öffentlich gemacht haben. Gelöscht werden sollen alle Links, Kopien und Replikationen von Ihren personenbezogenen Daten.

Es steht Ihnen frei, Ihre Daten an uns zu übermitteln. Diese Daten sind jedoch für den weiteren Vertragsabschluss bzw. zur Beantwortung Ihrer Anfragen erforderlich. Sofern Sie Ihre Daten nicht bekannt geben möchten, kann der Vertrag nicht zustande kommen bzw. Ihre Anfragen nicht beantwortet werden. Die Bereitstellung der Daten ist für den Vertragsabschluss erforderlich.

Sie können sich für Beschwerden zum Thema Datenschutz an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Die für unsere Unternehmen zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist das: Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, Promenade 18, 91522 Ansbach, www.lda.bayern.de

Preisblatt zu den allgemeinen Kostenpauschalen

Gültig ab 01. Januar 2026

1Umstellung des jährlichen Abrechnungszyklus auf Kundenwunsch2Netto1
Euro/Stück
Brutto
Euro/Stück
1.1halbjährlich (eine zusätzliche Abrechnung pro Jahr)6,307,50
1.2vierteljährlich (drei zusätzliche Abrechnungen pro Jahr)6,307,50
1.3monatlich (elf zusätzliche Abrechnungen pro Jahr)6,307,50
2ZahlungsverzugNetto
Euro
Brutto
Euro
2.1Verzugskosten3,00³3,00
2.2Ermittlungsentgelt bundesweitNach tatsächlichem Aufwand1
3Unterbrechung und Wiederherstellung der BelieferungNetto
Euro
Brutto
Euro
3.1Zusätzliche Anfahrtsgebühr45,00153,55
3.2Kosten für die Unterbrechung der Belieferung60,00360,00
3.3Kosten für die Wiederherstellung der Belieferung60,00171,40
3.4Kosten für die Wiederherstellung der Belieferung außerhalb der Arbeitszeit120,001142,80

1 Zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, derzeit in Höhe von 19 %.

2 Um eine unterjährige Abrechnung erstellen zu können, müssen die Zählerstände vom Kunden mitgeteilt werden.

3 Die genannten Kosten unterliegen nicht der Steuerpflicht.